⚖️ Pflichtteilsverzicht gilt oft auch für Kinder

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


❓ Die Frage:

„Mein Vater ist vor seinem eigenen Vater – also meinem Großvater – verstorben.
Nun hat mein Großvater einen Verein als Alleinerben eingesetzt.
Ich dachte, ich bekomme wenigstens meinen Pflichtteil, weil mein Vater ja nicht mehr lebt.
Aber: Mein Vater hatte zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht gegenüber meinem Großvater erklärt.
**Gilt dieser Verzicht auch für mich als Enkelkind?“ 👶📜


✅ Die Antwort:

Typische Juristenantwort:
Es kommt darauf an –
aber mit großer Wahrscheinlichkeit: Ja, der Verzicht gilt auch für Sie.


🧬 Warum? – Pflichtteilsverzicht wirkt im „Stamm“

Wenn ein Kind gegenüber einem Elternteil auf den Pflichtteil verzichtet,
dann betrifft das nicht nur ihn selbst, sondern auch seine eigenen Kinder, also Enkel des Verzichtsempfängers.

📘 Gesetzliche Grundlage:

Das steht in § 2349 BGB – dieser gilt nicht nur für den Erbverzicht,
sondern auch für den Pflichtteilsverzicht, denn der Pflichtteil ist vom Erbrecht abgeleitet.

💬 „Der Verzicht wirkt für den Verzichtenden und seine Abkömmlinge.“


⚠️ Was bedeutet das konkret?

Wenn Ihr Vater einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat,
dann hat er auch für Sie als sein Kind mitverzichtet
ohne dass Sie selbst etwas unterschrieben haben müssen. ✍️🚫

Das gilt sogar dann, wenn er gar nicht an Sie gedacht hat
oder wenn Sie zu dem Zeitpunkt noch gar nicht geboren waren.


🧾 Ausnahme: ausdrücklicher Ausschluss der Abkömmlinge

Nur wenn im Pflichtteilsverzicht ausdrücklich geregelt ist:

„Dieser Verzicht gilt nur für mich, nicht für meine Abkömmlinge“ –
dann hätten Sie eventuell doch einen Pflichtteilsanspruch.

Aber:
Solche Formulierungen sind sehr selten. Die meisten Pflichtteilsverzichte gelten pauschal für den ganzen Stamm.


👨‍⚖️ Mein Rat als Fachanwalt für Erbrecht:

  • Lassen Sie einen Pflichtteilsverzicht immer genau prüfen, bevor Sie sich geschlagen geben.

  • Wenn Sie selbst einen Pflichtteilsverzicht erklären sollen, denken Sie daran:
    Sie binden damit auch Ihre Kinder und Enkel.


Gerhard Ruby
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht

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