Teilungsversteigerung einfach erklärt

Von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg


✨ Was ist eine Teilungsversteigerung?

Wenn sich eine Erbengemeinschaft oder sonstige Miteigentümergemeinschaft nicht über die Aufteilung eines gemeinsamen Vermögens (z. B. einer Immobilie) einigen kann, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird das Objekt durch das Amtsgericht versteigert, und der Erlös kann dann einvernehmlich unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Besteht keine Einigung wird der Erlös aus der Versteigerung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt. Die Erbengemeinschaft setzt sich dann am hinterlegten Erlös fort.


🏢 Was kann versteigert werden?

Grundsätzlich alle Objekte, die auch Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können:

  • Grundstücke und Miteigentumsanteile
  • Wohnungseigentum und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Schiffe, Luftfahrzeuge
  • Mehrere Immobilien in einem Verfahren (bei gleichen Eigentümern)

🔹 Zuständigkeit

Sachlich: Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), § 1 Abs. 1 ZVG
Örtlich: Amtsgericht am Belegenheitsort der Immobilie, § 1 Abs. 1 ZVG
Funktional: Zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1i RPflG


👥 Wer darf den Antrag stellen?

  • Jeder Miteigentümer (z. B. jeder Miterbe), § 2042 Abs. 2, § 749 Abs. 2 BGB
  • Auch bei Erbengemeinschaft innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft ist der Antrag möglich (sog. kleines und großes Antragsrecht).
  • Bei Testamentsvollstreckung: Nur der Testamentsvollstrecker darf den Antrag stellen
  • Vorerbe darf den Antrag stellen, auch ohne Zustimmung des Nacherben
  • Insolvenzverwalter bei insolventem Miteigentümer
  • Vormund/Betreuer mit gerichtlicher Genehmigung
  • Nachlasspfleger oder -verwalter mit Genehmigung des Nachlassgerichts

💰 Antrag: Inhalt und Unterlagen

Inhalt:

  • Antrag auf Anordnung der Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
  • Angaben zu Gericht, Antragsteller, Antragsgegner, Objekt, Gemeinschaftsverhältnis

Beizufügende Unterlagen:

  • Aktueller Grundbuchauszug oder Grundbuchzeugnis
  • Nachweise zur Erbenstellung (bei Erbengemeinschaft)
  • Ggf. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Gläubigerantrag

✍️ Entscheidung durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht

  • Es erfolgt eine Anhörung der Antragsgegner (im Unterschied zur Zwangsvollstreckung)
  • Ergehen eines Anordnungsbeschlusses über die Versteigerung
  • Beschlagnahme erfolgt durch Eintragung im Grundbuch
  • Alle Antragsgegner werden durch das Gericht offiziell informiert

⚠️ Sonderfälle

  • Nießbrauch: Bleibt bei Versteigerung bestehen, wenn er das gesamte Objekt betrifft. Bei Nießbrauch an einem Anteil kann es unterschiedliche Rechtsauffassungen geben.
  • Gläubiger: Kann die Versteigerung beantragen, wenn der Anteil gepfändet und überwiesen wurde.

🔍 Fazit

Die Teilungsversteigerung ist ein wichtiges rechtliches Mittel zur Auflösung von Eigentumsgemeinschaften. Sie kann komplexe Eigentumsverhältnisse einfach auflösen, bringt aber auch Konfliktpotenzial mit sich. Eine fachanwaltliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Chancen richtig zu nutzen.


Gerhard Ruby – Fachanwalt für Erbrecht

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren