✅ Vorerbenkonto mit Testamentsvollstreckung – es geht doch!

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Banken oder Sparkassen behaupten, es sei nicht möglich, beim Behindertentestament ein Konto für das behinderte Kind als Vorerben einzurichten, das ausschließlich vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Dass solche Kontoeröffnungen gelegentlich auf Widerstand stoßen, dürfte zum einen an der fehlenden Routine im Umgang mit derartigen Spezialfällen liegen – zum anderen möglicherweise auch daran, dass sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Bank wenig lukrativ erscheinen.

Doch das stimmt nicht – wie ein aktuelles Beispiel aus der Praxis zeigt.

🏦 Die Lösung: Sparkassenformular „Vereinbarung von Sperren Spar“

Mit diesem Formular kann ein Sparkonto mit einem internen Sperrvermerk versehen werden. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass Verfügungen nur durch den Testamentsvollstrecker zulässig sind. Die Sparkasse bestätigt dies schriftlich:

„Es wurde vermerkt, dass Verfügungen ausschließlich nur durch den Testamentsvollstrecker zugelassen sind.“

Und das funktioniert – auch ohne spezielles Computerprogramm, ganz klassisch mit handschriftlichem Sperrvermerk. Ein entsprechendes Formular („Vereinbarung von Sperren Spar“) liegt bei den Sparkassen vor.

📄 Das Originalformular, aus dem der Sperrvermerk hervorgeht, liegt uns vor


🧾 Praxisbeispiel 2: Klare interne Vorgaben zur Kontoeröffnung mit Sperrvermerk

Ein weiteres positives Beispiel zeigt, dass es bei einigen Banken bereits konkrete interne Verfahren zur Kontoeröffnung unter Testamentsvollstreckung gibt – auch bei einer Vorerbschaft im Rahmen eines Behindertentestaments:

Vorgehensweise zur Kontoeröffnung (aus dem internen Ablauf einer Sparkasse):

  1. Anlage eines separaten Kundensatzes
    – Name: Erbe, Namenszusatz: „Testamentsvollstreckung“
  2. Kontoeröffnung für den Erben
    • Kontoeröffnung durch den volljährigen Erben (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter/Betreuer) gemeinsam mit dem Testamentsvollstrecker
    • Alleiniger Verfügungsberechtigter ist der Testamentsvollstrecker
    • Keine Verfügungsberechtigung für den Erben, Betreuer oder gesetzlichen Vertreter
    • Interne Anlage des Verfügungsverbunds „Handeln für P.“ sowie der Rolle „Testamentsvollstrecker“, ggf. zusätzlich „Betreuung“
  3. Das Konto wird intern gesperrt und mit einem speziellen Sperrvermerk versehen.

Diese Verfahren sind in der Bank unter dem Stichwort „Marktfolge Passiv“ abrufbar – auch wenn nicht alle Servicemitarbeiter mit den Details vertraut sind, weiß die Fachabteilung Bescheid. Die Praxis zeigt: Es funktioniert, wenn man weiß, wie.


💡 Fazit

Auch ohne spezielle IT-Lösung kann ein geschütztes Vorerbenkonto eingerichtet werden, das dem behinderten Kind zugutekommt, aber allein unter Kontrolle des Testamentsvollstreckers steht.

Das ist nicht nur rechtlich möglich, sondern praktisch umsetzbar – sofern man freundlich und beharrlich bleibt.
Bleiben Sie dran – es lohnt sich.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren